Bessere Unterstützung für Genossenschafter*innen mit WB-Schein

Der Senat hat am 10. März auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes erlassen.

Senatorin Lompscher: „Die aktualisierte Verordnung berücksichtigt alle in Berlin bestehenden Wohnungsbauförderungen, insbesondere nunmehr auch die Förderung genossenschaftlichen Wohnens. Das betrifft zum einen Haushalte, die – insbesondere geförderten – Wohnraum einer Genossenschaft in Berlin beziehen möchten und als Voraussetzung dafür Geschäftsanteile dieser Genossenschaften erwerben müssen. Die Höhe der Geschäftsanteile kann je nach Genossenschaft variieren, wobei bei jüngeren Genossenschaften im Regelfall höhere Beträge zu zahlen sind. Zum anderen werden Berliner Genossenschaften aufgerufen, Projekte einzureichen, die insbesondere durch Neubau oder Bestandserweiterung zur Stärkung des Genossenschaftswesens in Berlin beitragen und durch die bereitgestellte Förderung dabei unterstützt werden.“

Voraussetzung im Rahmen der Gewährung der vorgenannten Förderungen ist u.a. bei der Überlassung einer geförderten Wohnung die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins. Das maßgebliche Einkommen kann dabei nun bezogen auf die unterschiedlichen Förderungsbedingungen bis zu 80 Prozent über der Bundeseinkommensgrenze des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes liegen.

Im Ergebnis gibt es damit in Berlin weitere einkommensabhängige Möglichkeiten für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Damit wird auch zur sozialen Durchmischung der Wohnquartiere und Stabilisierung der Bewohnerstruktur beigetragen.

Quelle: Senats-Pressemitteilung vom 10.03.2020

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