BBU – Totengräber der Genossenschaftsbewegung
Dass Genossenschaften nicht enteignet werden, liegt in der Logik des Artikel 15 des Grundgesetzes, der die gesetzliche Grundlage für den Volksentscheid “Deutsche Wohnen & Co enteignen” bildet. Dort heißt es, dass Privateigentum in Gemeineigentum oder “in andere Formen der Gemeinwirtschaft” überführt werden kann. Da Genossenschaften zu diesen “anderen Formen” gehören, können sie gar nicht enteignet werden, denn sie sind schon Teil der Gemeinwirtschaft. Das galt lange Zeit. Doch dann kam Maren Kern, als Vorstand des BBU höchste Verbandsrepräsentantin der Berlin-Brandenburgischen Wohnungsunternehmen, und erklärte: “Genossenschaften sind zwar gemeinwohlorientiert, aber nicht gemeinwirtschaftlich.” (so zuletzt in einer BBU-Pressemitteilung vom 10.9.) (mehr …)