Aus dem oben stehenden Interview mit dem Steuerberater Schneider ergibt sich für uns GENOSSENSCHAFTER*INNEN eine klare Schlussfolgerung: Die Forderung der Nachzahlungen kann nicht eine einsame Vorstandsentscheidung sein, sondern muss der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Aufsichtsräte als Vertreter:innen der Mitgliederinteressen sollten dieses von sich aus in die Wege leiten. Für „einfache“ Mitglieder bleibt wohl nur ein Schreiben an Vorstand und Aufsichtsrat, da die Hürden für einen Mitgliederantrag in den Genossenschaften skandalös hoch sind.