Mit der Vorlage des Abschlussberichtes der Kommission zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände ist klargestellt: Vergesellschaftung ist im Rahmen der Landesverfassung möglich und Genossenschaften werden nicht enteignet, auch wenn sie mehr als 3000 Wohnungen besitzen. Unsere Erklärung hier.