Mehr Mitbestimmung im neuen Genossenschaftsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat im Juni 2025 einen Referentenentwurf zum Genossenschaftsgesetz vorgelegt. Dazu haben die Initiativen „Genossenschaft von unten“ aus Berlin, Dortmund und Hamburg eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht.
Hier die wichtigsten Punkte:

  1. § 27.1 soll auch Genossenschaften bis 1500 Mitgliedern erlauben, in der Satzung vorzusehen, dass die General- (Vertreter-) versammlung dem Vorstand Weisungen erteilen kann. Wünschenswert wäre hier eine Regelung ohne Satzungsvorbehalt und ohne Begrenzung der Mitgliederzahl. Die Regelung ist aber gegenüber der jetzigen Fassung ein Fortschritt.
  2. Die General- (Vertreter-) versammlung kann über den Prüfverband entscheiden.
  3. Der Prüfungsverband muss in seiner Satzung gewährleisten, dass die Genossenschaften von anderen Mitgliedern nicht überstimmt werden dürfen.
  4. Die Prüfungsverbände werden von staatlichen Stellen stärker kontrolliert.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen ggü. dem jetzigen Gesetz enthalten:

  1. § 43(9) Möglichkeit der Einforderung des Gastrechtes bei VV nach Maßgabe der Plätze und techn. Möglichkeiten. Der Vorstand muss Versagung des Gastrechtes begründen.
  2. Kennzeichnung der investierenden Mitgliedern in der Mitgliederliste, die in begründeten Fällen an Mitglieder als Kopie ausgehändigt werden muss.
  3. Die Rechte von investierenden Mitglieder werden eingeschränkt.
  4. Mitgliederliste, die in Kopie an Mitglieder in begründeten Fällen ausgegeben werden muss, muss auch Mailadressen enthalten, wenn diese gespeichert sind.

Informationen des BMJV zur Gesetzesnovellierung finden Sie hier

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