Mehr Möglichkeiten für Genossenschaften beim Vorkaufsrecht

Genossenschaften sollen bessere Bedingungen für den Kauf von Häusern bekommen, für die das Vorkaufsrecht geltend gemacht wurde. Florian Schmidt, Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, kündigte an, dazu demnächst Gespräche mit Genossenschaften, Bezirken und dem Senat aufzunehmen.

“Genossenschaft statt Aktiengesellschaft” – Protest eines Mieters der vom Verkauf bedrohten Häuser auf der Mietendemo am 20.6.

Hintergrund sind die Erfahrungen, die mit dem geplanten Verkauf von 23 Häusern an die Deutsche Wohnen AG gemacht wurden. Um den Verkauf für die 16 Häuser abzuwenden, die im Milieuschutzgebiet liegen, hatten drei Bezirke das Vorkaufsrecht geltend gemacht. Schmidt: “Wir haben ein Gewitter an Solidarität und Unterstützung erlebt. Die Mieter*innen haben sich für das Vorkaufsrecht eingesetzt und viele Genossenschaften waren interessiert, Häuser zu übernehmen. Am Ende haben drei Genossenschaften für den Erwerb mehrerer Häuser zur Verfügung gestanden. Doch wir haben auch gemerkt, dass wir die Verfahren für genossenschaftlichen Erwerb noch verbessern müssen. Daher werden wir eine Auswertung der Ereignisse vornehmen und Bezirke, Senat und Genossenschaften zu einem Treffen einladen, um über notwendige Rahmenbedingungen zu sprechen.”

Letztendlich hat die DW die 23 Häuser doch bekommen. Die Drohung mit dem Kauf der Häuser durch Genossenschaften und die WBM führte aber immerhin dazu, dass der inzwischen in den DAX aufgestiegene Aktienkonzern eine weitreichende Abwendungsvereinbarung unterschrieb, mit der das Unternehmen für die Dauer von 20 Jahren auf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verzichtet. Auch darf die DW nur solche energetischen Modernisierungen durchführen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist oder die vom Bezirk allgemein durch Richtlinien zugelassen werden. Diese Vereinbarung ist im Falle eines Weiterverkaufs auch von dem Rechtsnachfolger einzuhalten.

Die Mieter*innen der Häuser, die mit vielen kreativen Aktionen für den Kauf der Häuser durch Genossenschaften und städtische Wohnungsgesellschaften gekämpft haben, sind nicht wirklich glücklich: „Wir wissen, dass die Abwendungsvereinbarung 16 Häusern eine relative Sicherheit gewähren kann“, heißt es in einer Erklärung. Doch das politische Ziel, „mit der Kommunalisierung der Häuser den Weg zu ebnen, um den Immobilienspekulanten künftig den Anreiz des Ankaufs in Berlin zu nehmen“, konnte nicht erreicht werden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bezirks v. 10.7. : HIER)


Zum Vorkaufsrecht hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein Informationsblatt in 6 Sprachen veröffentlicht: Hier

“Die Wohnungsnot ist gewollt”

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Bessere Unterstützung für Genossenschafter*innen mit WB-Schein

Der Senat hat am 10. März auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes erlassen.

Senatorin Lompscher: „Die aktualisierte Verordnung berücksichtigt alle in Berlin bestehenden Wohnungsbauförderungen, insbesondere nunmehr auch die Förderung genossenschaftlichen Wohnens. Das betrifft zum einen Haushalte, die – insbesondere geförderten – Wohnraum einer Genossenschaft in Berlin beziehen möchten und als Voraussetzung dafür Geschäftsanteile dieser Genossenschaften erwerben müssen. Die Höhe der Geschäftsanteile kann je nach Genossenschaft variieren, wobei bei jüngeren Genossenschaften im Regelfall höhere Beträge zu zahlen sind. Zum anderen werden Berliner Genossenschaften aufgerufen, Projekte einzureichen, die insbesondere durch Neubau oder Bestandserweiterung zur Stärkung des Genossenschaftswesens in Berlin beitragen und durch die bereitgestellte Förderung dabei unterstützt werden.“

Voraussetzung im Rahmen der Gewährung der vorgenannten Förderungen ist u.a. bei der Überlassung einer geförderten Wohnung die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins. Das maßgebliche Einkommen kann dabei nun bezogen auf die unterschiedlichen Förderungsbedingungen bis zu 80 Prozent über der Bundeseinkommensgrenze des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes liegen.

Im Ergebnis gibt es damit in Berlin weitere einkommensabhängige Möglichkeiten für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Damit wird auch zur sozialen Durchmischung der Wohnquartiere und Stabilisierung der Bewohnerstruktur beigetragen.

Quelle: Senats-Pressemitteilung vom 10.03.2020