Neues Mietenkonzept: WBS-Quoten für das Recht auf Wohnen

Die Fraktion der LINKEN im Abgeordnetenhaus hat Eckpunkte für ein Gesetz zur Sicherung preiswerten Wohnraums vorgelegt. Damit sollen die Spielräume genutzt werden,  die das Land für eine mietpreisdämpfnede Wohnungspoilitk zur Verfügung hat. Besonders ein Vorschlag dürfte für hitzige Debatten sorgen:  Vermieter*innen, die in Berlin mindestens 50 Wohneinheiten besitzen, sollen bis zu 35 Prozent der jährlich neu vermieteten Wohnungen an WBS-Berechtigte zu festgesetzten Mieten vergeben. Dieses soll auch für Genossenschaften gelten. Wir fragten Niklas Schenker, den Sprecher für Mieten, Wohnen, öffentlichen Wohnungsbau und Wohnungsbauförderung der Linksfraktion, zu den Hintergründen.

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Genossenschaftsförderung: Privatisierung städtischen Bodens nach 10 Jahren möglich?

Der Senat hat in Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Katalin Gennburg (Die LINKE) präzisiert, ob und wie Genossenschaften, die ein städtisches Grundstück bekommen haben, die Wohnungen in Privateigentum umwandeln können. Interessant ist dieses vor dem Hintergrund der geplanten „Architektengenossenschaft“, die gern ein Stück vom Molkenmarkt erwerben möchte. Wie ist die Neuregelung zu bewerten und welche Folgen kann das haben, fragten wir die Abgeordnete.

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Neue Wohngemeinnützigkeit: „Entwurf geht vollkommen an den Zielen vorbei“

Am 6. Juni legte das Bundeskabinett endlich einen ersten Gesetzentwurf zur Neuen Wohngemeinnützigkeit vor. Die großen Hoffnungen auf Schaffung eines regulierten Wohnungsmarktes, die mit der entsprechenden Vereinbarung im Koalitationsvertrag von SPD/Grüne/FDP geweckt worden waren, wurden aber noch nicht einmal ansatzweise erfüllt. Vorgelegt wurde „eine Minilösung“, die „völlig an den Zielen der Koalitionsvereinbarung“ vorbeigeht. Das schreibt Jan Kuhnert, der für den Mieterbund das Konzept „Neue Wohngemeinnützigkeit“ verfasste, in einem Gastbeitrag für DIE GENOSSENSCHAFTER*INNEN. Seine Schlussfolgerung: „Offenkundig muss weiterhin massiv politischer Druck entfaltet werden, um einen ernstzunehmenden Ansatz für die dramatischen Probleme auf dem Wohnungsmarkt zu bekommen.“

Jan Kuhnerts Kritik im Detail: Hier

Gesetzentwurf Neue Wohngemeinnützigkeit: Die Schwachstellen

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird nur eine Mini-Lösung der Wohngemeinnützigkeit angeboten. Sie wird voraussichtlich nur für bisher schon gemeinnützig tätige Wohnungsvermieter gelten, es wird von 105 hierfür geeigneten sozialen Unternehmen, Vereinen und gemeinnützigen Stiftungen gesprochen und ca. 100.000 betroffenen Personen mit geringem Einkommen könnten hiervon profitieren.
Auch wenn der Vorschlag einige Erleichterungen für bereits bestehende gemeinnützige Wohnungsanbieter bringt, geht er völlig an den Zielen der Koalitionsvereinbarung vorbei. Die Wohngemeinnützigkeit sollte „eine neue Dynamik in den Bau und die dauerhafte Sozialbindung bezahlbaren Wohnraums erzeugen“. Dies wird aber mit einer auf die Zielgruppe der Mildtätigkeit nach § 53, auch bei erhöhten Einkommensgrenzen, nur mit einer Steuerbefreiung und ohne die in der Koalitionsvereinbarung ebenfalls vereinbarten „Investitionszulagen“ nicht gelingen.
Also wird damit nicht, wie Bundesministerin Geywitz behauptet, neben dem geförderten Wohnungsbau „eine weitere starke Säule für mehr bezahlbaren Wohnraum in unserem Land“ entstehen!
Bundesfinanzminister Lindner hat nun kürzlich nachträglich erklärt, dass die Förderung durch Investitionszuschüsse in der Koalition „nicht geeint“ und angesichts der Haushaltslage auch nicht finanzierbar sei.

Fazit: Eine neue Wohngemeinnützigkeit ist damit noch nicht erreicht, Dauerbindungen von Belegung (Einkommensgrenzen) und Mieten (unterhalb des Markts) werden kaum zusätzlich entstehen. Offenkundig muss weiterhin massiv politischer Druck entfaltet werden, um einen ernstzunehmenden Ansatz für die dramatischen Probleme auf dem Wohnungsmarkt zu bekommen. Das Abschmelzen des Sozialwohnungsbestands wird genauso wenig dadurch gestoppt, wie gemeinwohlorientierte Wohnungsunternehmen, etwa Genossenschaften und öffentliche Wohnungsunternehmen, eine geeignete Steuerbefreiung angeboten bekommen.

Selbst für diese Nischenlösung einer Gemeinnützigkeit sind noch viele Umsetzungsfragen offen. Dazu nachfolgend eine Darstellung der wesentlichen Regelungen und einiger Klärungspunkte.
Der Gesetzentwurf enthält – offenkundig nach Intervention vom BMSWB – gegenüber dem Referentenentwurf vom 08.05.24 einige wichtige Änderungen:

1. Die NWG wird nun in die Zwecke der Gemeinnützigkeit (§ 52 AO) und nicht mehr allein in die Mildtätigkeit (§ 53) eingegliedert. Damit ist die Vermietung an Haushalte, die nach Einzug Einkommenssteigerungen haben, widerspruchsfreier als in der Mildtätigkeitsregelung lösbar.
Aber: Weiterhin besteht die Einschränkung der Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft auf die Mildtätigkeit für bedürftige Personen nach § 53 Nr. 2 AO, nur dass höhere Einkommensgrenzen erlaubt werden.

2. Die gesetzliche Festlegung einer Einkommensgrenze beim Abschluss des Mietvertrags wird erhöht. Statt der Regelung in § 53 AO Nr. 2 („Bezüge nicht höher … als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“) wird nun ein um 25 % erhöhter Grenzsatz („das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe“) vorgegeben. Auch dies machte wohl die Ausgliederung aus dem § 53 Mildtätigkeit erforderlich. Begründung: „Dadurch sollen rund 60 Prozent der Haushalte und damit auch die Haushaltseinkommensgruppen, die von der steigenden Mietpreisentwicklung am stärksten betroffen sind, erreicht werden.“ Dies soll auch gegen „einseitige Belegungsstrukturen“ helfen.

Es bleibt bei der Neueinführung aus dem Referentenentwurf, dass diese „Bedürftigkeit“ des Einkommens nur zu Beginn des Mietverhältnisses überprüft werden muss. Offenkundig musste dies von den gemeinnützigen Trägern bisher regelmäßig nachgewiesen werden; eine entsprechende Darstellung der Entlastung findet sich in der Begründung.

3. Zitat aus der Begründung: „Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt oder nicht an eine begünstigte Person überlässt, dient diese nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung. Diese Tätigkeit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen. Dies führt regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.“ Klar ist, dass die Erst- und Wiedervermietung an den Kreis der Berechtigten erfolgen muss, unklar ist die Folgewirkung, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden. Hier ist die Begründung so zu verstehen, dass eine – ggf. wohnungsbezogene – Versteuerungspflicht nicht eintreten soll.
Eine noch offene Frage ist, ob ein Wohnungsunternehmen die Steuerbefreiung nach § 52 (2) Nr. 27 (neu) auch dann beantragen kann, wenn bestehende Mietverträge ohne Einhaltung der Einkommensgrenzen fortgeführt werden, jedoch alle künftigen Vermietungen nur noch an diese begünstigten Personen erfolgen.

4. Ebenfalls bleibt unklar, ob die Begründungsformulierung „oder“ (Wohnraum nicht vergünstigt oder nicht an eine begünstigte Person überlässt) auch bedeutet, dass ein Wohnungsunternehmen nach § 53 Nr. 27 steuerbefreit sein kann, wenn es „nur“ den Wohnraum „vergünstigt“ vermietet.
Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine Festlegung, welcher Abstand zu den Marktmieten eingehalten werden muss. Sie solle aber „dauerhaft unter der marktüb­lichen Miete angesetzt werden“. Diese Unterschreitung solle nur bei Mietvertragsbeginn und bei Mieterhöhungen überprüft werden.

5. Da der Abstand der gemeinnützigen Mieten von der Marktmiete nicht definiert werden soll, wäre eigentlich gleichzeitig auch die steuerliche Bestrafung von VermieterInnen abzuschaffen, die deutlich unterhalb der Marktmiete vermieten. Laut Finanzamt müsse mindestens 50 % der Marktmiete genommen werden, sonst würde fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und eine Steuerhinterziehung angenommen (Beispiel in Hannoversche Allgemeine vom 5.6.24 S. 16).

6. Es wird faktisch eine neue Definition einer Kostenmiete in der Begründung eingeführt: „Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.“
Zu klärende Frage: Kann dies bedeuten, dass auch oberhalb der Marktmiete vermietet werden könnte, wenn dies im Einzelnen z. B. bei Neubauten nach dieser Beschreibung nachgewiesen würde?

7. Da bei Immobilien aus den Bewirtschaftungsüberschüssen bisher keine mehrjährigen Rücklagen für größere Instandsetzungsmaßnahmen gebildet werden dürfen [zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 (1) 5], wird nun § 62 AO entsprechend mit den Worten „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“ erweitert. Laut Begründung soll die Rücklage „aus der ex-ante Perspektive“ gebildet werden können, um „langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben“ zu ermöglichen. Dies ermögliche auch nachträgliche Änderungen der Rücklagenbildung.

8. Für bereits bestehende Wohnungsunternehmen stellt sich beim Wechsel in die Steuerbefreiung das Problem der Aufdeckung stiller Reserven. Die ggf. dadurch erforderlichen Steuernachzahlungen sind in der Regel nicht leistbar und verhindern somit die Beantragung der Steuerbefreiung nach § 53 Nr. 27, sofern es sich um größeren älteren Wohnungsbestand handelt. Hier bietet der Gesetzentwurf keine Hilfestellung.

 

*Jan Kuhnert ist Vorsitzender des Vereins zu Förderung des Genossenschaftsgedankens. Er war Mitinitiator des Berliner Mietenvolksentscheids und von 2016 bis 2021 Vorstand der als Folge des Volksentscheids geschaffenen „Wohnraumversorgung Berlin – Anstalt öffentlichen Rechts“. Er ist Autor des Konzepts „Neue Wohngemeinnützigkeit“ , das der Mieterbund Deutschland Ende 2022 vorlegte. Darin wird die Schaffung eines regulierten Wohnungssektors mit bezahlbaren Mieten auch für die unteren Einkommensschichten gefordert.

 

Anhang: Bestehende Regelungen der AO sowie
Auszug Artikel 13 mit Begründung aus Gesetzentwurf Jahressteuergesetz 2024 (Kabinettsbeschluss 05.06.24): PDF HIER

 

Wie werden Genossenschaften an Stadtquartieren beteiligt?

Wenn landeseigene Grundstücke vergeben werden, sollen Genossenschaften mit 25% beteiligt werden. So hat es die Berliner CDU/SPD-Koalition festgelegt. Bisher ist die Bilanz aber ernüchternd. Von den zu vergebenden Grundstücken der  22 Projekte ist gerade mal bei einer die Beteiligung einer Genossenschaft geklärt.

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Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

Die Wohnungssuche ist keine leichte Aufgabe, aber für Personen mit einem als „fremd“ wahrgenommenen Namen kann sie noch einmal schwerer werden. Diese Form der Diskriminierung ist nicht einfach nachzuweisen, kann sich jedoch in verschiedenen Formen manifestieren.  Erfahrungsberichte zeigen, dass auch Genossenschaften  und Landeseigene Wohnungsunternehmen vor Diskriminierung nicht gefeit sind. Der MEDIENDIENST INTEGRATION hat aktuelle Zahlen und Fakten zu „Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt“ zusammengestellt.  Die Ergebnisse hier
Betroffene können sich wenden an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

 

DWe kritisiert BBU: Mietpreiserhöhungen sind „irrwitzig und sozial verheerend“

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ übt scharfe Kritik  am  Vorstoß des BBU zu deutlichen Mietpreissteigerungen. „Der BBU muss in einem Paralleluniversum leben. Während in unserer Stadt jeden Tag Menschen wegen horrender Mietsteigerungen aus ihren Kiezen verdrängt werden, tausende Wohnungen aus den Sozialbindungen fallen und die Wohnungslosigkeit für jeden sichtbar ansteigt, fordern die Lobbyisten des BBU ernsthaft deutliche Mietsteigerungen. Was die Berlinerinnen und Berliner stattdessen dringend brauchen ist ein sofortiger Mietenstopp, die Wiederherstellung des Vorkaufsrechts und selbstverständlich die schnellstmögliche Umsetzung des Volksentscheids zur Vergesellschaftung profitorientierter Wohnungskonzerne“, so Ida Mühlhaus, Sprecherin der Initiative. Hier die Pressemitteilung im Wortlaut

Briefe gegen den Marktradikalismus

Vor fünf Jahren protestierte eine Gruppe von Genossenschaftsmitgliedern mit einem Offenen Brief gegen die Blockadepolitik des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen“ (BBU). Der Brief war Auftakt einer Reihe ähnlicher Protestaktionen und gab den Impuls zur Gründung der GENOSSENSCHAFTER*INNEN. In einem Interview im nd erläutert Ralf Hoffrogge, Genossenschaftler und Mietenaktivist, die Hintergründe des Offenen Briefes „Nicht in unserem Namen“ und blickt auf das Verhältnis von Genossenschaften und der Vergesellschaftungsinitiative.

  • zum Interview hier
  • Eine Zusammenstellung der Offenen Briefe hier
  • Eine kurze Geschichte der Blockadepolitik des BBU hier

Genossenschafter*innen unterstützen neuen Volksentscheid von DWe

Weil der Senat die Vergesellschaftung blockiert und damit die Stimme von über einer Millionen Berliner*innen weiter ignoriert, hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ am 26.9.23 einen zweiten Volksentscheid, diesmal einen Gesetzesvolksentscheid, angekündigt:

 

Unser Berlin, unser Zuhause, unser Gesetz! – Mit einem Gesetzesvolksentscheid endlich zur Umsetzung! (mehr …)

Zwei Jahre erfolgreicher Volksentscheid: Wie der BBU versuchte, das Volksbegehren zu Fall zu bringen – und scheiterte

Am 26. September vor zwei Jahren stimmten 57,6% der Berliner:innen in einem Volksentscheid für die Vergesellschaftung großer Immobilienvermögen. Dies war auch eine Klatsche für den BBU, der mit Gutachten und Stellungnahmen bis zum Schluss versuchte, dem Volksbegehren die Rechtmäßigkeit abzusprechen. Diese Auseinandersetzung gewährt interessante Einblicke in Strategien und Positionen eines ehemals gemeinwohlorientierten Verbandes, in dem heute der Immobilienkonzern Vonovia der größte Beitragszahler ist. Eine Chronologie aus Anlass des zweiten Jahrestages des Volksentscheids. (mehr …)